Mittwoch, 27. Mai 2020

Eingeschränkter Schießbetrieb kann beginnen

Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs auf allen Schießanlagen ab Dienstag 02.06.2020

Ab Dienstag, den 02.06.2020 kommt es in Baden-Württemberg zu weiteren Öffnungen der Sportangebote. Ergänzend zu den bisherigen Freigaben darf ab diesem Zeitpunkt auch wieder ein eingeschränkter Indoor-Sportbetrieb stattfinden.
Für den Schießsport bedeutet dies konkret, dass ab 02.06.2020 auf allen Arten von Schießständen (offen, teilgedeckt und Raumschießanlagen) der Betrieb wieder durchgeführt werden darf.

Bei der Aufnahme des Sportbetriebs ist unbedingt auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zu achten.
Gemäß der Verordnung des Kultus- und Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 22.05.2020 lauten dies für alle Stände wie folgt:
  1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt.
  2. Trainings- und Übungseinheiten mit einer Beibehaltung des individuellen Standortes, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten (bei uns der Schützenstand), sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht.(Neu ab 02.06. und für alle Stände gültig!) Die Regelung 5 Personen pro 1000mverliert ab da seine Gültigkeit!
  3. Die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
  4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleistenfalls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
  5. Die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der Sportanlage umziehen; Umkleiden und Sanitätsräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen.
  6. In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zu Verfügung stehen; sofern diese nicht gewährleistet sind, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Ergänzend sind gemäß der Sportstättenverordnung vom 22.05.20 in geschlossenen Sportanlagen folgende Vorgaben umzusetzen:
  • Es müssen ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden (Definition von festen Aus- und Eingängen, Einbahnstraßen Regelung, etc.) 
  • Es muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden.

Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der oben genannten Auflagen verantwortlich ist. Die Namen aller Trainings- bzw. Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen.
Von der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.


(übernommen von der HP des WSV 1850)